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BGH Urteil v. - V ZR 254/22

Gesetze: § 43 Nr 1 WoEigG vom , § 43 Abs 2 Nr 1 WoEigG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB, § 185 StGB

WEG-Sache bei Inanspruchnahme auf Unterlassung wegen einer Äußerung zwischen zwei Wohnungseigentümern

Leitsatz

Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:220923UVZR254.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 8 Nr. 46
NJW-RR 2023 S. 1502 Nr. 23
TAAAJ-51190

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