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BGH Urteil v. - IV ZR 40/22

Gesetze: § 8 Abs 2 S 1 Nr 2 VVG, § 9 Abs 1 VVG, § 152 Abs 2 VVG, § 169 VVG, § 1 VVG-InfoV, § 2 VVG-InfoV, § 346 Abs 1 BGB, § 346 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB

Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages: Belehrung in Versicherungsvertrag über Nutzungsherausgabeanspruch

Leitsatz

1. Zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, gehört neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen.

2. Im Rahmen der Rückabwicklung nach § 152 Abs. 2 i.V.m. § 169 VVG ist der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zu bestimmen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:111023UIVZR40.22.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2024 S. 164 Nr. 3
WM 2023 S. 2088 Nr. 45
NAAAJ-51192

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