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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 1 U 954/23

Gesetze: SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; SGB VII § 123 Abs. 1; SGB VII § 131 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Die Verarbeitung zum Verkauf bestimmten eigenen Holzes durch einen Land- und Forstwirt ist auch dann in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Versicherte daneben eine - nicht versicherte - gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibt, in der er fremdes, zugekauftes Holz in der gleichen Weise bearbeitet wie das eigene. Die Verarbeitung eigenen Holzes ist nicht nur ein Nebenunternehmen der nichtlandwirtschaftlichen Brennholzaufbereitung, sondern Teil des versicherten land- und forstwirtschaftlichen Hauptunternehmens.

Fundstelle(n):
BAAAJ-51251

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