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OLG Hamm Urteil v. - 30 U 195/22

Gesetze: BGB § 546; BGB § 548 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssel in seinen Briefkasten zurück und behält der Vermieter diese Schlüssel dann, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist (in Abgrenzung zum -, NJW 2012, 144).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2023 S. 2924
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2023 S. 2924
TAAAJ-51271

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