Die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen
Leitsatz
Läßt ein Unternehmer ein Gebäude für sein Unternehmen errichten und verwendet er es zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, sind die Vorsteuerbeträge, die nicht ganz der den Vorsteuerabzug ausschließenden oder nicht ausschließenden Verwendung zugerechnet werden können, im Regelfall nach dem Verhältnis der vorsteuerabzugsschädlich genutzten zu den nicht vorsteuerabzugsschädlich genutzten Nutzflächen aufzuteilen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 755 BFH/NV 1992 S. 63 Nr. 9 YAAAA-94216