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BSG Urteil v. - B 12 KR 13/20 R

Gesetze: § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 188 Abs 4 S 1 SGB 5, § 188 Abs 4 S 2 SGB 5, § 256a Abs 1 SGB 5

Krankenversicherung - Eintritt der obligatorischen Anschlussversicherung - verspäteter Hinweis der Krankenkasse über Austrittsmöglichkeit - Rückwirkung eines wirksamen Austritts

Leitsatz

Die obligatorische Anschlussversicherung setzt sich - auflösend bedingt durch einen wirksamen Austritt - bereits mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung fort.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:131222UB12KR1320R0

Fundstelle(n):
MAAAJ-51483

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