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BGH Urteil v. - X ZR 103/21

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 671 505 (Streitpatents), das am 9. September 2004 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 7. Oktober und 11. Dezember 2003 angemeldet wurde und die Auswahl einer Redundanzstrategie für die automatische Anforderung von Wiederholungen in einem Kommunikationsnetz betrifft.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190923UXZR103.21.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-51644

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