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BSG Urteil v. - B 8 SO 11/22 R

Gesetze: § 25 S 1 SGB 12, § 18 Abs 1 SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12, § 23 Abs 3 S 3 SGB 12, § 23 Abs 3 S 5 Nr 3 SGB 12, § 23 Abs 3 S 6 SGB 12, § 2 Abs 2 Nr 5 FreizügG/EU 2004, § 4 S 1 FreizügG/EU 2004

Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers - Anspruch des Hilfebedürftigen auf Krankenhilfe im Falle einer Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht - Überbrückungsleistungen - Behandlung akuter Erkrankungen - Bereitschaft zur Ausreise

Leitsatz

1. Bei Überbrückungsleistungen, die für einen begrenzten Zeitraum und in eingeschränktem Umfang einem Unionsbürger gewährt werden, handelt es sich um Hilfe zum Lebensunterhalt bzw Hilfe bei Krankheit, nicht dagegen um gegenüber der Sozialhilfe eigenständige Leistungen.

2. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen setzt weder einen Ausreisewillen noch eine Ausreisebereitschaft des Ausländers voraus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:130723UB8SO1122R0

Fundstelle(n):
VAAAJ-51694

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