Gesetze: § 25 S 1 SGB 12, § 18 Abs 1 SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12, § 23 Abs 3 S 3 SGB 12, § 23 Abs 3 S 5 Nr 3 SGB 12, § 23 Abs 3 S 6 SGB 12, § 2 Abs 2 Nr 5 FreizügG/EU 2004, § 4 S 1 FreizügG/EU 2004
Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers - Anspruch des Hilfebedürftigen auf Krankenhilfe im Falle einer Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht - Überbrückungsleistungen - Behandlung akuter Erkrankungen - Bereitschaft zur Ausreise
Leitsatz
1. Bei Überbrückungsleistungen, die für einen begrenzten Zeitraum und in eingeschränktem Umfang einem Unionsbürger gewährt werden, handelt es sich um Hilfe zum Lebensunterhalt bzw Hilfe bei Krankheit, nicht dagegen um gegenüber der Sozialhilfe eigenständige Leistungen.
2. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen setzt weder einen Ausreisewillen noch eine Ausreisebereitschaft des Ausländers voraus.