Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - VI ZB 79/21

Gesetze: § 542 Abs 2 S 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 2 ZPO, § 890 ZPO, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre: Geltung der Begrenzung des Instanzenzugs für das Verfügungsverfahren hinsichtlich des sich anschließenden Ordnungsmittelverfahrens: Schutzumfang eines titulierten Unterlassungsgebots gegen eine Presseberichterstattung; Kerntheorie - DREAM TEAM - Reichweite eines Unterlassungstitels

Leitsatz

1. Die Begrenzung des Instanzenzugs durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt nur für das Verfügungsverfahren selbst, nicht hingegen für selbständige und mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltete Verfahren, die sich an das Verfügungsverfahren anschließen, wie beispielsweise das Kostenfestsetzungsverfahren oder Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO.

2. Zum Schutzumfang eines titulierten Unterlassungsgebots (hier: Verbot bestimmter die Privatsphäre beeinträchtigender Äußerungen).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:260923BVIZB79.21.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2817 Nr. 49
NJW 2023 S. 10 Nr. 49
NJW 2024 S. 214 Nr. 4
NJW 2024 S. 217 Nr. 4
EAAAJ-51827

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank