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BGH Beschluss v. - XII ZB 177/22

Gesetze: § 1610 BGB, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 238 FamFG, § 307 ZPO, § 323 Abs 1 ZPO

Unterhaltsverfahren: Widerruf eines Anerkenntnisses; Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen; Berechnung des konkreten Wohnbedarfs beim Kindesunterhalt

Leitsatz

1. Ein in einem Unterhaltsverfahren abgegebenes Anerkenntnis kann widerrufen werden, wenn ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund i.S.d. § 323 Abs. 1 ZPO, § 238 FamFG gegeben ist. Ein Widerruf des Anerkenntnisses kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Abänderungsgrund nach Abgabe des Anerkenntnisses eingetreten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom - XII ZR 292/99, FamRZ 2002, 88).

2. Zur Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen.

3. Zur Berechnung des konkreten Wohnbedarfs beim Kindesunterhalt in einem Zweipersonenhaushalt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200923BXIIZB177.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 8 Nr. 47
NJW 2024 S. 593 Nr. 9
NJW 2024 S. 599 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2024 S. 859
OAAAJ-51828

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