Anfechtung der Einziehungsanordnung; abschöpfbare Vermögensvorteile in Form von Steuerersparnissen
Leitsatz
1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c Satz 1 StGB) ist wirksam (§ 318 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die isolierte Anfechtung der Einziehungsanordnung möglich, ohne dass dies den Straf-ausspruch berührt. Einziehungsanordnung und Strafzumessung lassen sich jeweils „losgelöst“ voneinander prüfen, auch wenn die zugehörigen und stets der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterfallenden Feststellungen beiden Entscheidungsteilen gleichermaßen zugrunde liegen und eine Fehleridentität möglich ist.
2. Grundsätzlich gilt bei der durch eine gegenständliche Betrachtungsweise geprägten Abschöpfung, dass bewusst in Verbotenes Investiertes – hier die Umsatzsteueraufwendungen zur Aufrechterhaltung des Verschleierungssystems – unwiederbringlich verloren ist. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gebietet nicht den Abzug der abgeführten Umsatzsteuerbeträge, um welche der Angeklagte entreichert ist. Andernfalls müssten letztendlich nicht nur die erklärten und abgeführten, sondern stets die aus den (allgemeinen) Straftaten resultierenden Steuern einziehungsmindernd berücksichtigt werden. Dies widerspräche aber dem Willen des Gesetzgebers, dass die Strafgerichte von der regelmäßig aufwendigen exakten Ermittlung der Steuern entlastet werden sollen. Die infolge der Einziehung gebotenen steuerlichen Korrekturen sind dem Besteuerungsverfahren zugewiesen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:190923B1STR281.23.0
Fundstelle(n): wistra 2024 S. 114 Nr. 3 wistra 2024 S. 157 Nr. 4 wistra 2024 S. 157 Nr. 4 wistra 2024 S. 3 Nr. 1 PAAAJ-51832