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BSG Beschluss v. - B 2 U 1/23 R

Gesetze: § 65a Abs 1 SGG, § 65a Abs 3 S 1 Alt 1 SGG, § 65a Abs 3 S 1 Alt 2 SGG, § 65a Abs 5 S 1 SGG, § 65a Abs 5 S 2 SGG, § 65d S 3 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 67 Abs 2 S 2 SGG, § 164 Abs 1 S 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 294 ZPO, § 31a Abs 3 S 1 BRAO, § 53 Abs 1 Nr 1 BRAO, § 20 Abs 3 RAVPV, § 23 Abs 3 S 5 RAVPV, § 26 Abs 1 RAVPV

Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - Revisionsschrift - Einlegungsfrist - Formverstoß - Unwirksamkeit - elektronisches Dokument - Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - wirksamer Eingang bei Gericht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - anwaltliche Sorgfaltspflichten - Kontrollpflichten - Überwachungspflichten - sicherer Übermittlungsweg - Übereinstimmung der signierenden mit der versendenden Person - Recht zum Versand nicht auf andere Personen übertragbar - Folge einer Verletzung des Überlassungsverbots - krankheitsbedingte Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten - Anforderungen an den Vortrag zur Unmöglichkeit einer persönlichen Versendung der Revisionsschrift

Leitsatz

1. Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes Dokument ist erst dann wirksam bei Gericht eingegangen, wenn es ausweislich der dem Absender zu erteilenden automatisierten Eingangsbestätigung auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert worden ist.

2. Es gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, das Kanzleipersonal dahingehend zu belehren und zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen, dass Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren sind.

3. Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.

4. Inhaber eines beA dürfen das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen, auch nicht auf Kanzleimitarbeiter übertragen.

5. Ein Verstoß gegen das Überlassungsverbot führt zur Unwirksamkeit formgebundener Rechtsmittel.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:270923BB2U123R0

Fundstelle(n):
RAAAJ-52086

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