Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 12 SGB 7, § 9 Abs 1 S 1 SGB 7, § 9 Abs 1 S 2 Halbs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 3101 Alt 4 BKV
Gesetzliche Unfallversicherung - Anerkennung einer Hepatitis-B-Infektion als Berufskrankheit bei Feuerwehrleuten - ehrenamtliches Mitglied der freiwilligen Feuerwehr - besonders erhöhte Infektionsgefahr - Übertragungsgefahr in Gestalt einer hohen Infektiosität - Vergleichbarkeit mit Infektionsrisiko im Gesundheitsdienst und in der freien Wohlfahrtspflege - typisierter Ursachenzusammenhang - möglicher Gegenbeweis
Leitsatz
1. Bei der Prüfung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten tritt an die Stelle der Einwirkungen die besonders erhöhte Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr bei der versicherten Tätigkeit zu beurteilen ist.
2. Liegen die Infektionskrankheit und die besondere Infektionsgefahr vor, ist typisierend zu unterstellen, dass die Infektion während und wegen der Gefahrenlage erfolgte und die Krankheit wesentlich verursacht hat.
3. Diese Typisierung gilt allerdings nicht, wenn ausgeschlossen ist, dass die Infektion während oder aufgrund der versicherten Tätigkeit eingetreten sein kann.
4. Versicherte sind einer Infektionsgefahr in ähnlichem Maße wie im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium besonders ausgesetzt, wenn die versicherte Tätigkeit ihrer Art nach unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Arbeitsumfelds mit einer abstrakten Gefahrenlage verbunden ist und sich diese Gefahrenlage infolge der konkret ausgeübten Verrichtungen der Versicherten auch tatsächlich realisiert haben kann.