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BGH Urteil v. - I ZR 176/19

Gesetze: § 5a Abs 1 UWG, § 5b Abs 4 UWG, § 6 Abs 1 UWG, § 6 Abs 2 Nr 1 UWG, § 11 Abs 1 S 1 Nr 4 TabakerzV, § 11 Abs 2 TabakerzV, Art 8 Abs 3 S 1 EURL 40/2014, Art 8 Abs 8 EURL 40/2014

Wettbewerbsverstoß durch Vorenthalten wesentlicher Informationen: Reichweite des Vorenthaltungsverbots; Verdeckung gesundheitsbezogener Warnhinweise bei Vorrätighalten von Zigarettenpackungen in einem Warenausgabeautomat; Vorliegen von "Abbildungen von Packungen" - Zigarettenausgabeautomat III

Leitsatz

Zigarettenausgabeautomat III

1. Das Vorenthaltungsverbot gemäß § 5a Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5b Abs. 4 UWG umfasst alle Informationen, die dem Zweck dienen, dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Das können auch Informationen sein, die den Verbraucher von einem Vertragsschluss abhalten können (beispielsweise die Nährwertdeklaration bei Lebensmitten, vgl. dazu , BGHZ 233, 193 [juris Rn. 33 und 35] - Knuspermüsli II) oder (wie die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV und Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU auf den Packungen und Außenverpackungen eines Tabakerzeugnisses anzubringenden gesundheitsbezogenen Warnhinweise) sogar davon abhalten sollen.

2. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder einer Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses sind nicht allein deshalb im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV "verdeckt", weil dieses Erzeugnis in einem Warenausgabeautomaten vorrätig gehalten wird und deshalb von außen überhaupt nicht sichtbar ist (Anschluss an , GRUR 2023, 501 = WRP 2023, 549 - Pro Rauchfrei II).

3. "Abbildungen von Packungen" im Sinne von § 11 Abs. 2 TabakerzV liegen auch dann vor, wenn es sich bei (hier auf einem Ausgabeautomaten für Zigaretten angebrachten) Abbildungen zwar nicht um naturgetreue Abbilder von Zigarettenpackungen handelt, der Verbraucher die Abbildungen aber aufgrund ihrer Gestaltungen hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit Zigarettenpackungen assoziiert (Anschluss an , GRUR 2022, 93 = WRP 2022, 159 - Pro Rauchfrei I).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:261023UIZR176.19.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2753 Nr. 48
HAAAJ-52487

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