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BGH Urteil v. - I ZR 60/22

Gesetze: § 5 Abs 1 UWG, § 5 Abs 2 UWG, § 9 Abs 1 GOZ

Wettbewerbsverstoß eines Zahnarztes: Abrechnung eines Gewinnanteils gegenüber privaten Krankenkassen bei Erbringung der zahntechnischen Leistung durch eigenes Praxislabor - Eigenlaborgewinn

Leitsatz

Eigenlaborgewinn

Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 GOZ, nach der neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden dürfen, verbietet dem Zahnarzt nicht, gegenüber privaten Krankenkassen einen angemessen kalkulierten Gewinnanteil abzurechnen, wenn die zahntechnische Leistung (hier: Herstellung von Zahnersatz durch ein CAD/CAM-System) nicht durch ein externes Dentallabor, sondern durch sein eigenes Praxislabor erbracht wird.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:130723UIZR60.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2753 Nr. 48
RAAAJ-52488

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