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BGH Urteil v. - VII ZR 319/21

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm am 29. Juni 2018 bei einem AUDI-Vertragshändler verbindlich bestellten und als Gebrauchtwagen erworbenen, von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs PKW Audi A6 Avant Allroad Quattro in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs V6 3.0 l TDI EA 896 G2 oder 897 (Euro 6) ausgestattet und verfügt unter anderem über eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung und eine "Aufheizstrategie". Schon vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bei der Überprüfung eines Motors der entsprechenden Baureihe eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und einen verpflichtenden Rückruf angeordnet. Auf Anordnung des KBA entwickelte die Beklagte ein Software-Update, das der Kläger bisher nicht aufspielen ließ.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121023UVIIZR319.21.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-52510

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