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BSG Urteil v. - B 2 U 19/21 R

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7, § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5, § 20 Abs 1 Nr 9 SGB 11

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7 - versicherter Personenkreis - immatrikulierte Promotionsstudentin - Abgrenzung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - sachlicher Zusammenhang - objektiver Aus- und Fortbildungsbezug - organisatorischer Verantwortungsbereich der Hochschule - örtlicher und zeitlicher Zusammenhang - wissenschaftliche Forschung für die Promotion - eigenständig organisierte und finanzierte Erkundung einer Bergwerksgrube)

Leitsatz

1. Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst Promotionsstudenten nur im Rahmen der Studierendenversicherung.

2. Aufgrund ihres Zuschnitts und ihrer Begrenzung auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule erfasst die Studierendenversicherung nicht alle promotionsbedingten Unfallrisiken, weil der Versicherungspflichttatbestand nicht am Doktoranden-, sondern am Studierendenstatus anknüpft.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:220623UB2U1921R0

Fundstelle(n):
GAAAJ-52512

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