Gesetze: EStG 1981 § 3 Nr. 51EStG 1981 § 19 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 162FGO § 96
Trinkgeldeinnahmen sind als zusätzliches Entgelt für die erbrachte Dienstleistung zu schätzen, falls die Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der erhaltenen Trinkgelder nach der Lebenserfahrung unglaubhaft sind
Leitsatz
Trinkgeldeinnahmen von Kellnern sind als zusätzliches Entgelt für die erbrachte Dienstleistung anzusehen und unterliegen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung. Sie sind zu schätzen, falls die Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der erhaltenen Trinkgelder nach der Lebenserfahrung unglaubhaft sind.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 117 BFH/NV 1993 S. 10 Nr. 3 EAAAA-94334