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BFH Beschluss v. - IV B 77/22

Gesetze: FGO § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; FGO § 52d; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; StBerG § 86d Abs. 6;

Nichtzulassungsbeschwerde - zu den Folgen einer unterlassenen elektronischen Übermittlung der Beschwerdebegründungsschrift

Leitsatz

1. NV: Für Steuerberater steht seit dem ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind.

2. NV: Eine beim Bundesfinanzhof nach dem fristgemäß als Telefaxschreiben eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die durch eine Steuerberaterin eingereicht wurde, entspricht diesen Anforderungen nicht und ist unwirksam.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.311023.IVB77.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2710 Nr. 47
BFH/NV 2024 S. 20 Nr. 1
DStR-Aktuell 2023 S. 14 Nr. 46
VAAAJ-52520

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