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BFH Beschluss v. - IV S 26/23

Gesetze: RVG § 9; RVG § 33;

Zur (vorläufigen) Festsetzung des Gegenstandswerts

Leitsatz

1. NV: Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entscheidet das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG).

2. NV: Der Antrag auf (vorläufige) Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG kann nicht auf das Recht auf Vorschuss gemäß § 9 RVG gestützt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.301023.IVS26.23.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 37 Nr. 1
NJW 2023 S. 9 Nr. 51
FAAAJ-52521

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