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BFH Beschluss v. - VI B 2/23

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 und 2; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 7; EStG § 13a; EStG § 15 Abs. 2;

Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage des Vorliegens eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne bei Bezug von Fördermitteln der EU

Leitsatz

1. NV: Das bloße Abmähen von Grünflächen und die Verwendung des Schnittguts für im Privatbereich gehaltene Tiere stellt keine „Verwertung“ von Pflanzen/Pflanzenteilen mittels Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens dar und führt deshalb nicht zum Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs.

2. NV: Der Bezug von Fördermitteln der Europäischen Union für Flächen, die ohne landwirtschaftliche Betätigung im Privatvermögen gehalten werden, kann einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht begründen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.031123.VIB2.23.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 13 Nr. 1
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 46
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 981
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 981
PAAAJ-52522

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