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BFH Beschluss v. - VII B 103/22

Gesetze: EnergieStRL Art. 14 Abs. 1 Buchst. a; EnergieStRL Art. 21 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12a;

Voraussetzungen für die Zuordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff zur begünstigten Stromerzeugung

Leitsatz

NV: Die Gewährung einer Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für Strom, der zum Beispiel für den Betrieb von Gebläsen und Pumpen für die Aufbereitung von Brennstoff verbraucht wird, hängt davon ab, ob diese Verwendung in einem unmittelbaren Zusammenhang zum technologischen Prozess der Stromerzeugung steht.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.251023.VIIB103.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2710 Nr. 47
BB 2024 S. 2393 Nr. 42
BFH/NV 2024 S. 27 Nr. 1
ZAAAJ-52523

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