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BFH Beschluss v. - VIII B 110/22

Gesetze: FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; FGO § 79b Abs. 1 Satz 1; ZPO § 227 Abs. 1;

Terminverlegung bei dauerhafter Erkrankung

Leitsatz

NV: Ist der Kläger aufgrund einer länger andauernden (psychischen) Erkrankung, die durch entsprechendes ärztliches Attest belegt ist, gehindert, mit seinem Bevollmächtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag möglich ist, darf das Finanzgericht einen Terminverlegungsantrag nicht ohne vorherige weitere Sachverhaltsermittlungen zur Art und Intensität der Erkrankung sowie gegebenenfalls der Prozessfähigkeit des Klägers ablehnen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.311023.VIIIB110.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 22 Nr. 1
JAAAJ-52524

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