Erstattung von Lohnkirchensteuer an den Arbeitgeber
Leitsatz
1. Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezahlten Lohnkirchensteuern, handelt es sich nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, da der hierfür erforderliche objektive Zusammenhang mit dem Beruf fehlt.
2. Die an den Arbeitgeber geleistete Erstattung ist jedoch als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) abziehbar, weil sie als Zahlung auf die eigene Kirchensteuerschuld des Arbeitnehmers anzusehen ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2023:U.230823.XR16.21.0
Fundstelle(n): BStBl 2024 II Seite 58 BB 2023 S. 2710 Nr. 47 BFH/NV 2024 S. 124 Nr. 1 BFH/PR 2024 S. 66 Nr. 3 BFH/PR 2024 S. 66 Nr. 3 DStR 2023 S. 2559 Nr. 46 EStB 2024 S. 13 Nr. 1 EStB 2024 S. 14 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 984 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 984 DAAAJ-52526