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BFH Urteil v. - III R 37/22 BStBl 2024 II S. 99

Gesetze: AO § 3 Abs. 4; AO § 37 Abs. 2; AO § 119 Abs. 1; AO § 125; AO § 128; AO § 218; AO § 226; AO § 240; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 184; BGB § 367; BGB § 389; EStG § 66 Abs. 2;

Monatsbezug der Abrechnung über Säumniszuschläge in Kindergeldfällen

Leitsatz

1. Säumniszuschläge für fällige Kindergeldrückforderungen sind in einem Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag getrennt aufzuführen; die Abrundung auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag erfolgt monatsbezogen.

2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass Familienkassen in den sogenannten Weiterleitungsfällen die Erfüllungswirkung der Weiterleitung nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage der wirksamen Weiterleitungserklärung des anderen Elternteils anerkennen.

3. Der Umdeutung bedarf es nicht, wenn sich der beabsichtigte Inhalt eines Abrechnungsbescheids bereits im Wege der Auslegung bestimmen lässt und die erlassende Behörde im Rahmen der Einspruchsentscheidung eine entsprechende Klarstellung vornimmt; darin liegt auch keine unzulässige Verböserung.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.IIIR37.22.0

Fundstelle(n):
BStBl 2024 II Seite 99
AO-StB 2024 S. 11 Nr. 1
AO-StB 2024 S. 11 Nr. 1
BFH/NV 2024 S. 65 Nr. 1
BFH/PR 2024 S. 50 Nr. 2
BFH/PR 2024 S. 51 Nr. 2
DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 46
DStRE 2024 S. 84 Nr. 2
NJW 2023 S. 10 Nr. 48
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 989
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 989
NAAAJ-52527

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