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BFH Urteil v. - VII R 47/20

Gesetze: AO § 191 Abs. 1 Satz 1; AO § 69 Satz 1; AO § 34 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 35; BierStG § 14; BierStG § 15 Abs. 1 Satz 6;

Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für Biersteuer

Leitsatz

1. Die Entnahme von Bier aus einem Steuerlager mit der Folge der Entstehung der Biersteuer nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Biersteuergesetzes stellt für sich betrachtet noch keine objektive Pflichtverletzung dar, auf die eine Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH nach § 69 Satz 1 der Abgabenordnung gestützt werden kann.

2. Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass die Biersteuer bei Fälligkeit aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet wird, wobei ihm aufgrund des auf Abwälzung ausgerichteten Verbrauchsteuersystems die Möglichkeit eingeräumt wird, das Bier in Ausübung seiner unternehmerischen Freiheit zu verkaufen und damit Einnahmen zu erzielen.

3. Sofern jedoch bereits bei der Entnahme des Bieres aus dem Steuerlager für den Geschäftsführer klar erkennbar ist, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Biersteuer keine Mittel für deren Begleichung vorhanden sein werden, liegt in der Entnahme ein Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht vor.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.290823.VIIR47.20.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2710 Nr. 47
BB 2024 S. 286 Nr. 6
BB 2024 S. 290 Nr. 6
BFH/NV 2024 S. 69 Nr. 1
BFH/PR 2024 S. 48 Nr. 2
BFH/PR 2024 S. 48 Nr. 2
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 46
DStRE 2023 S. 1516 Nr. 24
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 990
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 990
XAAAJ-52528

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