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Elterngeld und Progressionsvorbehalt – Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags vom Elterngeld
- Kurzinformation der Gruppe Steuern – Abgabenordnung
Bezug:
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Nach § 3 Nr. 67 EStG ist das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gezahlte Elterngeld zwar steuerfrei, unterliegt bei der Berechnung des Steuersatzes jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG).
Von dem zu berücksichtigenden Elterngeld wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) in Abzug gebracht, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Nach dem Az.: 12 K 6/11, ist - im Rahmen des Progressionsvorbehaltes - der Arbeitnehmer-Pauschbetrag jedoch auch dann vom Elterngeld abzuziehen, wenn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit höhere Werbungskosten anzuerkennen sind. Nach Auffassung der Finanzrichter ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in diesen Fällen vom Elterngeld abzuziehen, da tatsächliche, höhere Werbungskosten und nicht der Pauschbetrag von den Einkünften i. S. v. § 19 EStG abgezogen wurden. Darüber hinaus diene diese Gesetzesauslegung der Gleichstellung von Arbeitnehmern mit selbständig Tätigen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
Mit Urteil vom - III R 61/12 (BStBl 2015 II S. 182) – hat der BFH daraufhin entsprechend der ...