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Plattformen-Steuertransparenzgesetz;
Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern
Durch das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz, PStTG) vom (BGBl 2022 I S. 2730) wurde ein Teil der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl L 104 vom , S. 1) in nationales Recht umgesetzt.
Die Meldung der Plattformbetreiber an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen, § 15 Absatz 1 Satz 1 PStTG.
Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 PStTG bekanntgegeben. Der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Nähere Informationen zur Datenübermittlung der Meldungen der Plattformbetreiber können auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) im Kommunikationshandbuch „Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber DAC7/DPI“ abgerufen werden. Die Datenübermittlung hat über die DIP-Schnittstelle für Massendatenmelder zu erfolgen.
1. Datenübermittlung über die DIP-Schnittstelle für Massendatenmelder
DIP (Digitaler Postei...