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Betrieb eines Bestattungswaldes
Mein Erlass vom - VI 358 - S 7168 - 110 - 29172/2018 -
Kommunen bieten in zunehmendem Maße die Möglichkeit der Bestattung in einem Bestattungswald. Dabei werden Urnen mit der Asche Verstorbener direkt zwischen den Wurzeln einzelner Bäume beigesetzt. Die Grabstätten sind naturbelassen und nicht durch Grabsteine oder Bepflanzungen gekennzeichnet. Lediglich Schilder an den Bäumen weisen auf die Grabstätten hin. Finanziert wird der Betrieb des Bestattungswaldes durch die Gebühren, die gemäß der von der jeweiligen Kommune aufzustellenden Gebührenordnung für den Erwerb des Rechts zur Nutzung einer oder mehrerer Ruhestätten zu entrichten sind. Soweit die Kommune den Bestattungswald selbst betreibt und für die Überlassung des Rechts zur Nutzung einer Ruhestätte nach Gebührenordnung abrechnet, wird sie hoheitlich tätig (vgl. , BStBl 1983 II S. 491).
Steht der Bestattungswald nicht im Eigentum der Kommune, räumt ihr der Waldbesitzer eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) zur Nutzung bestimmter Bäume für die Waldbestattung ein und partizipiert dafür an den Gebühren. Das Entgelt für die Einräumung dieses dinglichen Nutzungsrechts wird üblicherweise als „Baumpacht“ bezeichnet. Im Übrigen wird de...