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BVerwG Urteil v. - 7 A 1/22

Gesetze: § 50 Abs 1 Nr 6 VwGO, § 18e Abs 1 AEG, § 41 Abs 1 BImSchG, § 43 BImSchG, § 2 BImSchV 16, § 3 BImSchV 16, § 75 Abs 1 S 1 VwVfG, § 78 VwVfG, § 36 Abs 1 S 1 BBahnG vom , § 4 EBO

Planfeststellungsbeschluss "ABS Berlin - Frankfurt/Oder - Grenze D/PL, PRA 1, PA 16, Bahnhof Berlin Köpenick und Parallelmaßnahmen S3 Ost"; Einwendungen gegen die Verlegung einer Eisenbahnüberführung

Leitsatz

1. Der Begriff der Betriebsanlage in § 2 Abs. 6 und § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG wird auch nach Einfügung des Begriffs der Eisenbahnanlagen in § 1 Abs. 5 ERegG und § 2 Abs. 6a AEG im Sinne der Begriffe der Schienenwege in § 36 BBahnG 1993 und der Bahnanlagen in § 4 EBO verstanden. Der nachträglich eingefügte Begriff der Eisenbahnanlagen hat eine regulierungsrechtliche Bedeutung.

2. Als notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist eine Maßnahme anzusehen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die anlassgebende Maßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich ist; dabei darf sie nicht wesentlich über Anschluss und Anpassung hinausgehen und unterliegt insoweit räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Eine Folgemaßnahme ist abzugrenzen von anderen Anlagen, die ein umfassendes Planungskonzept benötigen.

3. Eine Summationsbetrachtung der Lärmimmissionen durch zwei Planvorhaben verschiedener Planungsträger ist jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn die durch das eine Vorhaben verursachten Immissionen dem anderen Planungsträger nicht zugerechnet werden können und insbesondere, wenn diese Immissionen zum Zeitpunkt der Entscheidung über das andere Vorhaben in sachlicher und zeitlicher Hinsicht noch nicht hinreichend konkretisiert sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:240823U7A1.22.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-52682

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