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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 3 K 181/20

Gesetze: GewStG § 7 Satz 3 ; GewStG § 9 Nr. 3 ; EStG § 5a Abs. 4 Satz 3

Keine Kürzung hinzugerechneter Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3 GewStG

Leitsatz

Die dem Gewinn nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG hinzugerechneten Unterschiedsbeträge sind nicht in die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG einzubeziehen.

Es bestand weder im Streitjahr 2015 noch bei Ausübung der Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage im Jahr 2005 ein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass hinzugerechnete Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen wären.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2025 S. 119 Nr. 2
QAAAJ-52698

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