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Einzelfragen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG
Bezug: BStBl 2022 I S. 860
Bezug: BStBl 2022 I S. 742
Bezug: BStBl 2013 I S. 1168
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Vergabe der Ordnungsnummer auf der Steuerbescheinigung nach § 45b Abs. 1 EStG
1Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe des § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b Abs. 5 EStG zu übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zu. Die Ordnungsnummer ist für jede Steuerbescheinigung und für jeden übermittelten Datensatz als Universally Unique Identifier (UUID) nach Maßgabe des technischen Standards RFC 4122 zu generieren. Zur Sicherstellung der Eindeutigkeit kann jede generierte UUID einer Steuerbescheinigung bzw. einem übermittelten Datensatz nur einmal zugewiesen werden. Die Ordnungsnummer ist erstmals für die Bescheinigung oder Datenübermittlung von nach dem zufließenden Kapitalerträgen zuzuweisen. Steuerbescheinigungen nach Muster II gemäß (BStBl 2022 I S. 860) sind keine Ordnungsnummer zuzuweisen.
Jede meldepflichtige Stelle kann Ordnungsnummern durch Verwendung einer UUID dezentral generieren und dem nach Maßgabe des § 45b EStG zu übermittelnden Datensatz zuweisen. Die UUID ist entsprechend der Versi...