Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers in einem sog. Dieselfall: Bemessung des Differenzschadens bei Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht; Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts
Leitsatz
1. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kann unter den Voraussetzungen des Senatsurteils vom (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80, BGHZ 237, 245) gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen. In diesem Fall muss er sich bei der Bemessung des Differenzschadens gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als hätte er einen aus dem Software-Update resultierenden Vorteil tatsächlich erzielt.
2. In der Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts liegt auch mit Blick auf den Differenzschaden keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, weil das verbriefte Rückgaberecht dem Schadensersatzanspruch nicht gleichwertig ist (Fortführung von VIa ZR 135/21, juris Rn. 8).