Architektenvertrag: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Zurverfügungstellung einer von dem Architekten selbst entworfenen Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen
Leitsatz
Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 8 Nr. 49 NJW 2024 S. 1227 Nr. 18 NJW 2024 S. 1253 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2024 S. 1313 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2024 S. 1313 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2024 S. 1313 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2024 S. 1313 WM 2024 S. 571 Nr. 12 ZIP 2024 S. 29 Nr. 1 XAAAJ-52823