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BGH Urteil v. - X ZR 123/22

Gesetze: Art 5 Abs 3 EGV 261/2004

Luftbeförderungsvertrag: Zumutbare Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens bei Flugannullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände

Leitsatz

Als zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO kommen nicht nur Ersatzbeförderungen in Betracht, mit denen die Verspätung am Endziel auf weniger als drei Stunden begrenzt werden kann.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:101023UXZR123.22.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-52824

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