Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, in der sich der abrechnende (leistende) Unternehmer eines fremden Namens bedient hat, ohne daß aus ihr der wirklich leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar bestimmt werden kann
Leitsatz
Der Vorsteuerabzug kann nicht auf Grund einer Rechnung geltend gemacht werden, in der sich der abrechnende (leistende) Unternehmer eines fremden Namens bedient hat, ohne daß aus der Rechnung der (wirklich) leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar bestimmt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Abrechnende bereits bei der Leistungsbewirkung unter dem fremden Namen aufgetreten ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 205 BFH/NV 1993 S. 13 Nr. 3 CAAAA-94378