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BGH Urteil v. - VIII ZR 247/22

Gesetze: § 241 Abs 1 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB, § 556d Abs 1 BGB, §§ 556dff BGB, § 4 Abs 5 RDGEG vom

Erstattung außergerichtlicher Kosten für Inkassodienstleister nach erfolgloser Einschaltung eines Mietvereins

Leitsatz

Beauftragt der Mieter einer Wohnung einen - auf die Einziehung von Ansprüchen gegen Vermieter wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d ff. BGB) spezialisierten - Inkassodienstleister mit der Geltendmachung solcher Ansprüche, kann die Erstattung der hierdurch entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Vermieter auf eine Leistungsaufforderung des von dem Mieter zuvor eingeschalteten örtlichen Mietervereins keine Reaktion gezeigt hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200923UVIIIZR247.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 8 Nr. 50
NJW 2024 S. 295 Nr. 5
NJW-RR 2024 S. 14 Nr. 1
WM 2024 S. 1472 Nr. 31
TAAAJ-53293

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