Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfe des Großherzogtums Luxemburg – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Steuervorbescheid (‚tax ruling‘) – Vorteil – Selektiver Charakter – Fremdvergleichsgrundsatz – Bezugsrahmen – Anwendbares nationales Recht – ‚Normale‘ Besteuerung
Leitsatz
1. Die Rechtssachen C‑885/19 P und C‑898/19 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom , Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T‑755/15 und T‑759/15, EU:T:2019:670), wird aufgehoben.
3. Der Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat wird für nichtig erklärt.
4. Das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑885/19 P ist in der Hauptsache erledigt.
5. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache C‑885/19 P.
6. Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑898/19 P.
7. Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.