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BGH Urteil v. - V ZR 192/22

Gesetze: § 304 BGB, § 670 BGB, § 683 S 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 858 Abs 1 BGB

Ersatz der Abschleppkosten nach Verbringen eines Fahrzeugs von privatem Parkplatz mit Parkverbotsschild zu Abschleppunternehmen

Leitsatz

1. Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter.

2. Es kommt ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:171123UVZR192.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 8 Nr. 50
NJW 2024 S. 279 Nr. 5
NJW 2024 S. 284 Nr. 5
WM 2024 S. 998 Nr. 21
WM 2024 S. 998 Nr. 21
ZIP 2023 S. 4 Nr. 48
KAAAJ-53565

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