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BGH Urteil v. - IX ZR 219/22

Gesetze: § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 233 ZPO, § 330 ZPO, § 337 S 1 ZPO, § 276 Abs 2 BGB

Anforderungen an anwaltlich vertretene Partei bei Darlegung einer unverschuldeten Säumnis

Leitsatz

1. Die Erkrankung der anwaltlich vertretenen Partei selbst - bei einer juristischen Person die ihres Vertretungsorgans - zwingt nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erfordern. Die Partei hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen.

2. Erscheint die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht, ist sie nicht schon durch eine Arbeitsunfähigkeit ausreichend entschuldigt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Partei krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140923UIXZR219.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 9 Nr. 51
NJW-RR 2024 S. 62 Nr. 1
WM 2024 S. 910 Nr. 19
WM 2024 S. 910 Nr. 19
EAAAJ-53567

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