Anforderungen an anwaltlich vertretene Partei bei Darlegung einer unverschuldeten Säumnis
Leitsatz
1. Die Erkrankung der anwaltlich vertretenen Partei selbst - bei einer juristischen Person die ihres Vertretungsorgans - zwingt nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erfordern. Die Partei hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen.
2. Erscheint die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht, ist sie nicht schon durch eine Arbeitsunfähigkeit ausreichend entschuldigt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Partei krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:140923UIXZR219.22.0
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 9 Nr. 51 NJW-RR 2024 S. 62 Nr. 1 WM 2024 S. 910 Nr. 19 WM 2024 S. 910 Nr. 19 EAAAJ-53567