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BSG Urteil v. - B 1 KR 18/22 R

Gesetze: § 2 Abs 2 S 1 KHEntgG, § 2 Abs 2 S 2 Nr 2 KHEntgG, § 7 KHEntgG, § 8 Abs 1 KHEntgG, § 39 Abs 1 S 3 SGB 5, § 107 Abs 1 SGB 5, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 17b KHG

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Inhalt des Versorgungsauftrags - veranlasste Leistung Dritter - Abhängigkeit der Kodierfähigkeit vom Versorgungsauftrag - selbst erbringbare Leistung

Leitsatz

1. Der Versorgungsauftrag regelt die personelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung, die das Krankenhaus vorhalten muss, um seine Verpflichtung zur Krankenhausbehandlung selbst erfüllen zu können.

2. Vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter sind nur kodierfähig, wenn das Krankenhaus sie nach dem Inhalt seines Versorgungsauftrages auch selbst erbringen darf.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:290823UB1KR1822R0

Fundstelle(n):
YAAAJ-53582

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