Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses eines lettischen Gerichts betreffend der Anordnung einstweiliger Maßnahmen in ein Vermögen
Leitsatz
Die Versäumung der Vollziehungsfrist bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Arrestbefehl kann nur mit den Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, die dem Schuldner nach nationalem Recht gegen außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:121023BIXZB60.21.0
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 10 Nr. 51 NJW 2024 S. 1659 Nr. 23 WM 2023 S. 2270 Nr. 49 ZIP 2024 S. 1287 Nr. 22 XAAAJ-53633