Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 5 R 25/21 R

Gesetze: § 102 Abs 5 SGB 6, § 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 4 SGB 6, § 118 Abs 4 S 1 SGB 6, § 118 Abs 4 S 3 SGB 6, § 675c BGB, §§ 675cff BGB, Art 6 EUV 2016/679

Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht der Bank - Barabhebung an einem institutsfremden Geldautomaten - Auskunftsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut bezüglich etwaiger Kontobevollmächtigter

Leitsatz

Ist eine Rentenüberzahlung nach dem Tod des Berechtigten vom kontoführenden Geldinstitut nicht mehr rückabzuwickeln, ist dieses verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger Namen und Anschriften der Personen mitzuteilen, die zum Zeitpunkt des Todes des Rentenberechtigten über eine Kontovollmacht für das Rentenüberweisungskonto verfügten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:260723UB5R2521R0

Fundstelle(n):
NAAAJ-53697

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank