Verwendung von XX und (<) bei unbekanntem Geburtsmonat und Geburtstag im Reisepass und Personalausweis
Leitsatz
Eine Person mit unbekanntem Geburtstag und -monat hat keinen Anspruch darauf, dass in der Sichtzone ihres Personalausweises oder Reisepasses ein gegriffenes Datum statt der in Nr. 4.1.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes vorgesehenen und von der Behörde praktizierten Angabe mittels Platzhaltern (z. B. XX.XX.1957) eingetragen wird.