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BSG Urteil v. - B 3 KR 4/22 R

Gesetze: § 12 Abs 1 SGB 5, § 69 Abs 1 S 1 SGB 5, § 73 Abs 2 S 1 Nr 7 SGB 5, § 73 Abs 8 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 83 S 1 SGB 5, § 130a Abs 8 SGB 5, § 53 SGB 10, § 47 Abs 1 Nr 2 Buchst d AMG 1976, § 162 SGG, Art 12 Abs 1 GG, § 29 Abs 1 BMV-Ä

Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines pharmazeutischen Großhändlers für die Belieferung von Vertragsärzten mit Röntgenkontrastmitteln - Rahmenvertrag der Krankenkasse mit anderen Lieferanten - kein Vergütungsausschluss

Leitsatz

1. Ein pharmazeutischer Großhändler hat nach Maßgabe einer Sprechstundenbedarfsvereinbarung Anspruch auf Vergütung von aufgrund vertragsärztlicher Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf direkt an Vertragsarztpraxen gelieferten Kontrastmitteln gegen die Krankenkassen.

2. Ohne hinreichende normative Grundlage schließen Rahmenverträge mit anderen Lieferanten den Vergütungsanspruch der auf vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf direkt an Vertragsärzte Kontrastmittel liefernden, nicht bezuschlagten Großhändler nicht aus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:210923UB3KR422R0

Fundstelle(n):
QAAAJ-53764

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