Betreuungssache: Voraussetzungen einer nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten; Überprüfung der Anhörungsrüge auf deren Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit durch das Rechtsmittelgericht
Leitsatz
1. Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 44 FamFG kommt u.a. dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf die Zulassungsentscheidung bezogenen Vortrag der Verfahrensbeteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646).
2. Das Rechtsmittelgericht ist nicht an die Beurteilung der Vorinstanz zur Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge gebunden, sondern hat dessen Entscheidung, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (Anschluss an - NJW 2023, 1718).