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BGH Urteil v. - V ZR 9/22

Gesetze: § 418 Abs 1 S 2 BGB, § 883 Abs 2 BGB, § 1192 Abs 1a BGB

Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks; Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung als vormerkungswidrige Verfügung; Übergang der Sicherungsgrundschuld auf den Eigentümer nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a BGB findet auf den Erwerber eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur dann eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist.

2. Die Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung ist keine vormerkungswidrige Verfügung im Sinne von § 883 Abs. 2 BGB.

3. Nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme geht eine Sicherungsgrundschuld nicht auf den Eigentümer über, der das bereits belastete Grundstück erworben hat und nicht Partei der Sicherungsabrede ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:201023UVZR9.22.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2024 S. 105 Nr. 2
NJW 2023 S. 8 Nr. 51
NJW 2024 S. 834 Nr. 12
NJW 2024 S. 838 Nr. 12
WM 2023 S. 2263 Nr. 49
ZIP 2023 S. 2626 Nr. 50
ZIP 2023 S. 5 Nr. 49
DAAAJ-53978

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