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BSG Urteil v. - B 3 KR 11/22 R

Gesetze: § 44 Abs 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 vom , § 46 S 2 SGB 5 vom , § 92 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 5 Abs 3 AURL

Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung - rechtzeitiges Tätigwerden des Versicherten - persönliches Aufsuchen der Arztpraxis zu üblicher Öffnungszeit am ersten Tag nach einer zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeit ohne vorherige Terminvereinbarung

Leitsatz

Ein Versicherter wahrt seinen Anspruch auf weiteres Krankengeld durch rechtzeitiges Tätigwerden grundsätzlich auch dann, wenn er ohne zuvor vereinbarten Termin am ersten Tag nach einer zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeit die Praxis des behandelnden Arztes zu üblicher Öffnungszeit persönlich aufsucht, um wegen derselben Krankheit eine Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung zu erlangen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:210923UB3KR1122R0

Fundstelle(n):
DB 2024 S. 1006 Nr. 16
DB 2024 S. 1006 Nr. 16
DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 3
XAAAJ-54002

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