Gesetze: § 44 Abs 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 vom , § 46 S 2 SGB 5 vom , § 92 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 5 Abs 3 AURL
Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung - rechtzeitiges Tätigwerden des Versicherten - persönliches Aufsuchen der Arztpraxis zu üblicher Öffnungszeit am ersten Tag nach einer zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeit ohne vorherige Terminvereinbarung
Leitsatz
Ein Versicherter wahrt seinen Anspruch auf weiteres Krankengeld durch rechtzeitiges Tätigwerden grundsätzlich auch dann, wenn er ohne zuvor vereinbarten Termin am ersten Tag nach einer zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeit die Praxis des behandelnden Arztes zu üblicher Öffnungszeit persönlich aufsucht, um wegen derselben Krankheit eine Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung zu erlangen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2023:210923UB3KR1122R0
Fundstelle(n): DB 2024 S. 1006 Nr. 16 DB 2024 S. 1006 Nr. 16 DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 3 XAAAJ-54002