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OLG Frankfurt/Main Urteil v. - 1 U 92/22

Gesetze: § 839 BGB; § 6a Abs 2 UStG

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Bundesland haftet nicht für Verzögerungen, die auf das Verhalten einer Bundesstelle oder einer Behörde eines anderen EU-Staates zurückgehen (hier: verzögerte Umsatzsteuererstattung wegen Überprüfung der sogenannten Gelangensbestätigung).

Fundstelle(n):
IWB-Kurznachricht Nr. 23/2023 S. 948
UR 2023 S. 944 Nr. 24
UStB 2024 S. 15 Nr. 1
UStB 2024 S. 16 Nr. 1
VAAAJ-54101

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