Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen: Vorliegen einer Scheinhandlung
Leitsatz
Eine Scheinhandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 SubvG liegt nur vor, wenn über die Falschangabe hinaus ein gegenüber dem Subventionsgeber zur Kenntnis gebrachter tatsächlicher Akt vorgenommen wird, der geeignet ist, den Anschein eines in Wahrheit nicht existierenden Sachverhalts zu vermitteln.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:121023B2STR243.22.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 94 Nr. 1 wistra 2024 S. 121 Nr. 3 wistra 2024 S. 125 Nr. 3 wistra 2024 S. 3 Nr. 2 SAAAJ-54355